Allgemeine Geschäftsbedingungen ERZI-Flock-Technik GmbH & Co. KG

§1 Geltung

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von ERZI-Flock-Technik GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt. Individual-vertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den AGB vor.

§2 Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§3 Lieferung

Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich von uns als verbindlicher Liefertermin schriftlich bestätigt worden. Über- oder Unterlieferungen i.H.v. 3 % sind produktionsbedingt möglich und müssen akzeptiert werden und gelten nicht als Mangel. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht werden, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Diese unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. In den Fällen einer für den Käufer unzumutbaren Lieferungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Liegt ein Lieferungs- oder Leistungsverzug vor, ist der Käufer nach Ablauf einer uns zu setzenden angemessenen, mindestens 4-wöchigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt hat in jedem Fall mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Beschränkt sich die Überschreitung auf einen Lieferungs- oder Leistungsteil, beschränkt sich auch das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil, wenn durch eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechts bei objektiver Beurteilung der übrige Vertrag nicht betroffen wird. Eine im Verzugsfall bestehende Schadensersatzhaftung ist auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung in Höhe von 0,5% bis zur Höhe von insgesamt maximal 5% vom Wert der betroffenen (Teil-) Lieferung bzw. Leistung beschränkt. Wir sind zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Die Abfertigung aller von uns zum Versand kommender Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Mit der Übergabe der Ware an die mit der Beförderung Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Im Falle eines Annahmeverzugs sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern bzw. eigene Lagerkosten zu berechnen. Versandvorschriften des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Andernfalls liefern wir nach unserem besten Ermessen und unter Ausschluss jeglicher Haftung für die Wahl der Versandart. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens Lieferungen zurückzuhalten. Der Käufer verpflichtet sich, eingehende Waren unverzüglich zu untersuchen und ggf. unverzüglich zu rügen, sollten bei der Lieferung einer Bestellung Abweichungen vom definierten Qualitätsniveau festgestellt werden. Erfasst der Käufer eventuelle Qualitätsabweichungen im Rahmen einer Wareneingangskontrolle nicht und leitet diese nicht an den Verkäufer weiter, gilt die Ware als vom Käufer angenommen und jegliche Widerrufsrechte sind damit erloschen. Bei unseren ausgelieferten Applikatoren können Farbschwankungen sowohl am Kunststoff-Rohling als auch an den Flockfasern nicht ausgeschlossen werden. Diese Farbschwankungen sind auf geringe Variationen im Rohmaterial sowie auf geringe Variationen im Herstellungsprozess unserer Lieferanten zurückzuführen. Die ERZI-Flock Technik GmbH & Co. KG muss diese Variationen zwischen den Chargen der Lieferanten ebenfalls hinnehmen und kann deshalb diese eventuell auftretenden Farbschwankungen nicht gänzlich ausschließen. Diese Farbschwankungen stellen keinen Reklamationsgrund dar.

Wir empfehlen die Applikatoren unbedingt abgedeckt aufzubewahren, d.h. geschützt vor UV-Belastung. Die abgedeckte Lagerung hält den Alterungsprozess bzw. die Verfärbungen der Kunststoff-Applikatoren so gering wie möglich. Die unbedeckte Lagerung der Applikatoren kann zu starken Verfärbungen durch UV-Belastung auf dem Kunststoffmaterial führen. Zudem empfehlen wir die Applikatoren, wenn möglich bei Normalklima aufzubewahren.

§4 Preise und Zahlung

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in € ab Werk inklusive Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich in € spesenfrei zu zahlen. Die Rechnungen sind gemäß den einzelvertraglich vereinbarten Zahlungszielen fällig. Zahlungen werden grundsätzlich auf die ältesten Forderungen angerechnet. Eine Aufrechnung des Käufers mit einer Gegenforderung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung des Käufers ausdrücklich im Voraus schriftlich anerkannt wurde oder die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist. Im Übrigen wird eine Aufrechnung ausgeschlossen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§5 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer alle unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vollständig bezahlt hat. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.  Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch sicherungshalber im Voraus an uns ab. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.

§6 Gewährleistung, Haftung

Beanstandungen unserer Lieferungen bzw. Leistungen einschließlich von Falschlieferungen sind uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Erbringung der Leistung bzw. bei Vorliegen verdeckter Fehler innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Fehlers schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Werden die von uns gelieferten Gegenstände ohne unsere Mitwirkung repariert oder verändert oder wurden Gebrauchs- oder Lagerungsvorschriften nicht eingehalten, erlischt unsere Gewährleistungshaftung. Werden wir von Dritten haftungsrechtlich wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in unserem Fertigungsbereich, sondern in dem dem Käufer zuzurechnenden Bereich liegen, ist der Käufer verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen. Im Falle begründeter Mängelrügen hat der Käufer zunächst das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob in angemessener Zeit eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung nach eigener Wahl vorzunehmen. Kommt es weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Ersatzlieferung, ist der Käufer zum Rücktritt oder der zur Bedeutung des Mangels angemessenen Herabsetzung der Vergütung berechtigt. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche (z.B. Schadensersatz aus Gewährleistung oder aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei den Vertragsverhandlungen oder Delikt wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder Nichtvornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Käufer hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und -fristen. Erfüllt der Käufer seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen unsere vorstehend geregelten Pflichten bis zur Erfüllung der Zahlungspflicht. Im Falle begründeter Mängelrügen beschränkt sich unsere Haftung im Höchstfall auf den Wert der von uns gelieferten und beanstandeten Ware. Die Gewährleistungs- bzw. Verjährungsfrist beträgt 12 Monate nach Gefahrenübergang. Der Käufer hat in jedem Fall nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

§7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Reutlingen, Gerichtsstand ist Reutlingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch beim Gericht seines Geschäfts- bzw. Wohnsitzes zu verklagen. Für das Vertragsverhältnis gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferungen deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§8 Salvatorische Klausel

Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen bestehen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht betroffen. Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall eine dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung und dem Willen der Parteien möglichst nahekommende wirksame Bestimmung /Vereinbarung zu treffen, welche auch gesetzlich noch zulässig ist. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.