§3 Lieferung
Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich von uns als verbindlicher Liefertermin schriftlich bestätigt worden. Über- oder Unterlieferungen i.H.v. 3 % sind produktionsbedingt möglich und müssen akzeptiert werden und gelten nicht als Mangel. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht werden, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Diese unvorhersehbaren Ereignisse berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. In den Fällen einer für den Käufer unzumutbaren Lieferungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Liegt ein Lieferungs- oder Leistungsverzug vor, ist der Käufer nach Ablauf einer uns zu setzenden angemessenen, mindestens 4-wöchigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt hat in jedem Fall mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Beschränkt sich die Überschreitung auf einen Lieferungs- oder Leistungsteil, beschränkt sich auch das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil, wenn durch eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechts bei objektiver Beurteilung der übrige Vertrag nicht betroffen wird. Eine im Verzugsfall bestehende Schadensersatzhaftung ist auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung in Höhe von 0,5% bis zur Höhe von insgesamt maximal 5% vom Wert der betroffenen (Teil-) Lieferung bzw. Leistung beschränkt. Wir sind zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Die Abfertigung aller von uns zum Versand kommender Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, letzteres auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Mit der Übergabe der Ware an die mit der Beförderung Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Im Falle eines Annahmeverzugs sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern bzw. eigene Lagerkosten zu berechnen. Versandvorschriften des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Andernfalls liefern wir nach unserem besten Ermessen und unter Ausschluss jeglicher Haftung für die Wahl der Versandart. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens Lieferungen zurückzuhalten. Der Käufer verpflichtet sich, eingehende Waren unverzüglich zu untersuchen und ggf. unverzüglich zu rügen, sollten bei der Lieferung einer Bestellung Abweichungen vom definierten Qualitätsniveau festgestellt werden. Erfasst der Käufer eventuelle Qualitätsabweichungen im Rahmen einer Wareneingangskontrolle nicht und leitet diese nicht an den Verkäufer weiter, gilt die Ware als vom Käufer angenommen und jegliche Widerrufsrechte sind damit erloschen. Bei unseren ausgelieferten Applikatoren können Farbschwankungen sowohl am Kunststoff-Rohling als auch an den Flockfasern nicht ausgeschlossen werden. Diese Farbschwankungen sind auf geringe Variationen im Rohmaterial sowie auf geringe Variationen im Herstellungsprozess unserer Lieferanten zurückzuführen. Die ERZI-Flock Technik GmbH & Co. KG muss diese Variationen zwischen den Chargen der Lieferanten ebenfalls hinnehmen und kann deshalb diese eventuell auftretenden Farbschwankungen nicht gänzlich ausschließen. Diese Farbschwankungen stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Wir empfehlen die Applikatoren unbedingt abgedeckt aufzubewahren, d.h. geschützt vor UV-Belastung. Die abgedeckte Lagerung hält den Alterungsprozess bzw. die Verfärbungen der Kunststoff-Applikatoren so gering wie möglich. Die unbedeckte Lagerung der Applikatoren kann zu starken Verfärbungen durch UV-Belastung auf dem Kunststoffmaterial führen. Zudem empfehlen wir die Applikatoren, wenn möglich bei Normalklima aufzubewahren.